Kinderrechte ins Grundgesetz aufnehmen

Kinder sind keine kleinen Erwachsenen: Sie haben eigene Bedürfnisse und brauchen besonderen Schutz. Ihre Rechte müssen nachdrücklich gewürdigt werden. Die politischen Entscheidungen während der Corona-Pandemie haben an zahlreichen Stellen die mangelnde Orientierung am Kindeswohl gezeigt. Die langfristigen Folgen für Kinder sind noch nicht abzusehen.

Der Deutsche Kitaverband befürwortet die Aufnahme von Kinderrechten ins Grundgesetz ausdrücklich. Kinder müssen grundsätzlich eine stärkere Stellung in der Gesellschaft bekommen. Dazu kann die Grundgesetzänderung erheblich beitragen. Kinder dürfen nicht nur als Teil der Familie betrachtet werden, sondern sie sind als Menschen eigene Rechtssubjekte und Träger von Rechten.

Kindeswohl vorrangig berücksichtigen

Der Deutsche Kitaverband fordert, dass das Kindeswohl bei staatlichen Entscheidungen vorrangig berücksichtigt und den Kindern eigene Beteiligungsrechte eingeräumt werden müssen.

Der aktuelle Entwurf der Bundesregierung greift zu kurz: er formuliert nur eine angemessene Berücksichtigung des Kindeswohls. Außerdem finden sich keine Beteiligungsrechte der Kinder – lediglich von einem Anhörungsrecht ist die Rede.

Hintergrund

Kinderrechte sind Menschenrechte und beschützen das Kind als menschliches Wesen. Bereits im November 1989 verabschiedeten die Vereinten Nationen die Kinderrechtskonvention. Auch in Deutschland gilt die Kinderrechtskonvention. Sie hat Gesetzesstatus, allerdings werden nach wie vor erhebliche Defizite bei der Umsetzung des Kindeswohlprinzips und des Beteiligungsrechts beklagt. Daher wurde im Koalitionsvertrag der Bundesregierung vereinbart, dass Kinderrechte zusätzlich im Grundgesetz verankert werden sollen.

Zur Umsetzung dieses Vorhabens hat zunächst eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe Empfehlungen erarbeitet und sich für eine Ergänzung des Artikel 6 Absatz 2 GG ausgesprochen. Das Bundeskabinett verabschiedete am 20. Januar 2021 einen entsprechenden Referentenentwurf:

„Die verfassungsmäßigen Rechte der Kinder einschließlich ihres Rechts auf Entwicklung zu eigenverantwortlichen Persönlichkeiten sind zu achten und zu schützen. Das Wohl des Kindes ist angemessen zu berücksichtigen. Der verfassungsrechtliche Anspruch von Kindern auf rechtliches Gehör ist zu wahren. Die Erstverantwortung der Eltern bleibt unberührt.“

Der Entwurf der Bundesregierung bleibt hinter nationalen Empfehlungen und internationalen Rahmenverträgen wie der UN-Kinderrechtskonvention (UN-KRK) oder der EU-Grundrechtecharta zurück. Eine Empfehlung der Bund-Länder-Arbeitsgruppe spricht sich für ein vorrangiges Kindeswohl aus und räumt Kindern eigene Beteiligungsrechte ein. Darüber hinaus betonen die UN-KRK und die EU-Grundrechte ebenfalls die vorrangige Berücksichtigung des Kindeswohls und die Beteiligungsrechte der Kinder. Es ist mehr als zweifelhaft, ob diesen international verhandelten, global weitreichenden Verträgen mit dem aktuellen nationalen Formulierungsvorschlag entsprochen wird. Das Grundgesetz sollte nicht hinter internationale Verträge zurückfallen, sondern diese kongruent berücksichtigen.

 

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