Betriebskitas leisten einen unverzichtbaren Beitrag zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf. Doch bis vor kurzem herrschte Unsicherheit darüber, unter welchen Bedingungen sie als gemeinnützig anerkannt werden können.  Eine aktuelle Anpassung des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung (AEAO) durch das Bundesfinanzministerium gibt nun klare Vorgaben  und damit mehr Planungssicherheit für Träger von Betriebskitas.

Im Februar 2022 entschied der Bundesfinanzhof (BFH), dass Betriebskitas, die überwiegend Kindern von Mitarbeitenden bestimmter Unternehmen vorbehalten sind, nicht automatisch als gemeinnützig gelten. Begründet wurde dies damit, dass der geförderte Personenkreis in solchen Fällen nicht mehr als „Ausschnitt der Allgemeinheit“ angesehen werden kann. Diese Rechtsprechung führte zu Verunsicherung bei Trägern und Unternehmen, die Betriebskitas betreiben oder unterstützen.

Seit 2024 hat sich der Deutsche Kitaverband in enger Abstimmung mit Abgeordneten, dem Bundesfinanzministerium und juristischen Expert:innen für eine praxistaugliche Lösung starkgemacht. In der DKV-Arbeitsgruppe „Betriebskitas“ wurden konkrete Lösungsvorschläge erarbeitet, insbesondere zur Einführung der Mindestquote.

Kita-Träger wissen nun , unter welchen konkreten Bedingungen ihre Betriebskitas weiterhin gemeinnützig sind. Ausschlaggebend hierfür ist die Einführung einer Mindestquote von 25 % an Plätzen, die auch für Kinder ohne Bezug zum Unternehmen zur Verfügung stehen. Ein weiterer Vorteil der Neuregelung liegt in ihrer bundesweiten Gültigkeit.

Download Änderung des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung (AEAO)

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