Ist bei einem Kita-Träger eine Liquiditätskrise in Sicht, ergeben sich dadurch bestimmte Verpflichtungen für die Geschäftsführung. Rechtsanwalt Artur Korn von der Kanzlei HKS – Heyder, Klie, Schindler aus Freiburg erklärt im Auftrag des Deutschen Kitaverbands, was zu beachten ist und welche Unterstützung das COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz im Moment bietet.

In extremen Situationen bzw. in einer wirtschaftlich schwierigen Lage führt eine Umsatzkrise meist zu einer Liquiditätskrise. Mit anderen Worten: Fallen Einnahmen weg und werden Liquiditätsreserven durch laufende Verbindlichkeiten aufgebraucht, kommt die Gesellschaft in die Bedrängnis, sich Liquidität beschaffen zu müssen. Für privat geführte Einrichtungen bedeutet das: Der Wegfall von Elternbeiträgen, abgesehen von der städtischen Förderung, führt schnell zu einer Verknappung von Geldmitteln. Es wird schwierig, Gehälter, Miete und Leistungen von Dienstleistern zu bezahlen.

Kreditaufnahme: Wieviel Schulden kann das Unternehmen verkraften?

Ein solcher Liquiditätsengpass kann mit Krediten überbrückt werden – im Moment insbesondere mit den nun ausgereichten KfW-Darlehen für Kleinunternehmen. Doch die Geschäftsführung muss dabei immer auch die Schuldentragfähigkeit des Betriebes im Auge behalten. Konkret heißt das: Wenn die aufgenommenen Kredite zur Fälligkeit stehen und zurückgezahlt werden müssen, müsste der Betrieb genug Vermögen haben, um diese Kredite bedienen zu können. Ein typischer KITA-Betrieb hat jedoch kaum Vermögen, das er auflösen könnte, um Kredite zu bezahlen – vielleicht eine Wort-Bild-Marke, in seltenen Fällen eine Immobilie. Mit der Aufnahme von Krediten wird also ein Insolvenzgrund, nämlich der der Zahlungsunfähigkeit, beseitigt. Jedoch wird zugleich einer neuer, vielleicht in der Zukunft liegender Insolvenzgrund, nämlich der der Überschuldung geschaffen.

Liquiditätssituation regelmäßig prüfen

Finanzielle Hilfen von außen, sei es Gesellschafterdarlehen, Bankkredite und Förderkredite sind daher stets mit Augenmaß aufzunehmen. Und die Liquiditäts- und Kreditsituation ist regelmäßig zu überprüfen. Kommt es doch zu einer drohenden Zahlungsunfähigkeit, muss die Liquidität für die nächsten Wochen überprüft werden, im Fall einer Überschuldung muss eine Überschuldungsbilanz und ein Fortführungsplan erstellt werden – nur dann kann die Geschäftsführung den Betrieb sicher durch die Krise führen.

Was ändert sich durch das COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz?

Die Bundesregierung hat mit dem COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz mit Gültigkeit ab dem 1. März 2020 nun Geschäftsführerinnen und Geschäftsführern Hilfe verschafft, um bei den durch COVID-19 verursachten Liquiditäts- und/oder Schuldenkrisen vorzeitige Anträge auf Eröffnung von Insolvenzverfahren zu vermeiden. Das Gesetz besagt, dass die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags bis zum 30. September 2020 ausgesetzt ist, wenn die Krise durch COVID-19 verursacht wurde und Aussicht auf Beseitigung der Zahlungsunfähigkeit besteht, mithin der Betrieb nach der Pandemie mit Liquidität fortgeführt werden kann.

Bei Liquiditätskrise: Planung erstellen, Entscheidungen dokumentieren

Es empfiehlt sich bei einer durch COVID-19 verursachten Liquiditätskrise, beispielsweise durch Schließung von KITAs und Ausbleiben von Beiträgen, unverzüglich eine Aufstellung der fälligen und bald fälligen Verbindlichkeiten zu erstellen und eine betriebliche Planung für die Zeit bis zum 30. September 2020 und darüber hinaus aufzustellen. Diese Planung sollte transparent machen, wie und wo Liquidität beschafft werden kann. Wenn die frische Liquidität durch Kredite beschafft wird, sollte die Planung aufführen, wie diese den Betrieb in der nahen Zukunft belasten werden. Erfüllt die Geschäftsführung die Voraussetzungen, und stellt die Geschäftsführung wegen der von COVID-19 verursachten Krise keinen Insolvenzantrag, dann macht sie sich nicht der Insolvenzverschleppung strafbar und haftet nicht als Geschäftsführer für Zahlungen an Gläubiger während der Krise. Die Mithaftung für Steuerverbindlichkeiten und die Strafbarkeit wegen Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen bleiben aber bestehen – hier ist mit dem Finanzamt, den Sozialversicherungsträgern und den Einzugsstellen über eine Stundung von Steuern und Beiträgen separat zu verhandeln. Wie immer empfiehlt es sich, die Entscheidungen der Geschäftsführung und deren betriebswirtschaftliche Planungen ordentlich zu dokumentieren.

Bitte beachten Sie, dass es sich hierbei nicht um eine verbindliche Rechtsberatung des Deutschen Kitaverbands handelt. Der Deutsche Kitaverband übernimmt keine Gewährleistung für die Informationen.

Photo by Josh Appel on Unsplash