Corona/Kita-Schließungen

Sozialdienstleister-Einsatzgesetz (SodEG)

Mit dem beschlossenen SodEG (Begründung) soll eine bundesweite Sicherstellung sozialer Einrichtungen wie Kitas erreicht werden. Bundesweit können viele soziale Dienstleister (u.a. freie Kita-Träger) aufgrund der aktuellen Pandemie-Lage keine Leistungen mehr von den Leistungsträgern (Kommunen, Länder) erhalten, da die Dienstleister Ihre Leistungen nicht mehr erbringen können (durch Schließungen, Betretungsverbote etc.).

Das Gesetz sieht vor, dass freie Kapazitäten der sozialen Dienstleister (z.B. Räume und insbesondere Arbeitskräfte) zur Bekämpfung der Auswirkungen der Pandemie genutzt werden sollen. Im Gegenzug würden die sozialen Dienstleister weiterhin Leistungen durch die Leistungsträger erhalten (sog. Sicherstellungsauftrag).

Die Träger müssen einen Antrag bei dem jeweiligen Leistungsträger stellen. Hierbei müssten die zur Verfügung stehenden Ressourcen (z.B. Arbeitskräfte, Räumlichkeiten, Sachmittel) benannt werden, die zur Bewältigung der Pandemie-Auswirkungen zur Verfügung stehen und sie müssen sich verpflichten, diese auch zur Verfügung zu stellen.

Arbeitskräfte könnten z.B. im Bereich der Pflege, aber auch in sonstigen gesellschaftlichen und sozialen Bereichen eingesetzt werden (z. B. Unterstützung bei Einkäufen, Begleitung bei Arztbesuchen, telefonische Beratung in Alltagsangelegenheiten). Erfordert die Krisenbewältigung ggf. Hilfen in anderen Bereichen (z.B. Logistik für Lebensmittelversorgung oder Erntehelfer), wäre auch hier ein Einsatz denkbar.

Der Zuschuss zur Sicherstellung der sozialen Infrastruktur ist auf 75 Prozent der bisherigen durchschnittlichen Einnahmen von dem jeweiligen Leistungsträger begrenzt. Dahinter steckt die Vorstellung, dass Kosten durch Kurzarbeit oder durch andere Einsparungen gesenkt werden können oder dass einzelne Bereiche (z.B. die Notbetreuung) auch vollständig normal weiter betrieben und finanziert werden können. Die Länder können den Höchstsatz anheben.

Das SodEG könnte für Kitas eine Anspruchsgrundlage für die Weitergewährung der Zuschüsse sein. Diese sind mit den Leistungsträgern (Land, Kommune) zu klären. Sie werden durch Bescheid oder Vertrag bewilligt.

Der Unterstützungszeitraum endet am 30. Sept. 2020 und kann durch Rechtsverordnung des Bundes bis 31.12.2020 verlängert werden.

Frühestens drei Monate nach der letzten Zuschusszahlung können die Leistungsträger eine Spitzabrechnung vornehmen, in der geprüft wird, ob und inwieweit es zu Doppelzahlungen gekommen ist.

Landesregelungen entscheidend

Das Gesetz stellt die Grundlage für entsprechende Regelungen auf Landesebene dar. Diese gibt es aktuell noch nicht. Momentan sind dem Deutschen Kitaverband nur wenige negative Fälle bekannt, bei denen die öffentliche Hand die Kita-Förderung aussetzen will.

 

Weitere Infos des BMAS: Erklärpapier; FAQs

 

Aktualisiert: 31.03.2020. Bitte beachten Sie, dass es sich hierbei nicht um eine verbindliche Rechtsberatung des Deutschen Kitaverbands handelt. Der Deutsche Kitaverband übernimmt keine Gewährleistung für die Informationen.

 

Foto: CDC auf Unsplash