Freie Träger sind in besonderem Maße angewiesen auf die Elternbeiträge. Doch wie ist die Rechtslage mit Blick auf die derzeitigen Kita-Schließungen? Der Deutsche Kitaverband hat bei Rechtsanwalt Detlev Heyder von der HKS – Heyder, Klie, Schindler Rechtsanwaltspartnerschaft aktuelle Informationen eingeholt und eine Einschätzung der Lage vorgenommen. Verbindliche Auskünfte sind nicht möglich, auch weil das Vorgehen von Ländern und Kommunen uneinheitlich ist.

Rechtsanwalt Heyder zu Elternbeiträgen

Heyder erklärt: „Grundsätzlich besteht bei privatrechtlich organisierten Kindergärten mit den Eltern ein sogenanntes Dauerschuldverhältnis im Sinne eines Dienstvertrages. Nach den allgemeinen schuldrechtlichen Bestimmungen ist es so, dass ein Schuldner die Leistung nicht erbringen muss, wenn diese unmöglich ist. Im Gegenzug entfällt dann aber der Anspruch auf Gegenleistung (vgl. § 326 Abs. 1 BGB), d.h. der Dienstvertragspartner hat keinen Anspruch auf eine Vergütung. Aufgrund der außergewöhnlichen Umstände ist hier von einer vollständigen Unmöglichkeit auszugehen, so dass die Eltern keine Leistungen auf den Kindergartenbeitrag erbringen müssen.“

Mit Blick auf die Medien und die öffentliche Diskussion fährt Heyder fort: „Die aktuellen Beiträge in den Medien gehen teilweise davon aus, dass die Kindergartenbeiträge weiterbezahlt werden müssen. Dies gilt insbesondere für Kindergärten, die von Städten und Gemeinden betrieben werden, also öffentlich-rechtliche Beiträge verlangen. In diesem Bereich ist die Diskussion noch offen und auch hier ist damit zu rechnen, dass die oben dargestellte Rechtslage gegebenenfalls von der politischen Diskussion überlagert wird. Ob und inwieweit alle Eltern die oben genannte rechtliche Situation für sich in Anspruch nehmen oder ob im Rahmen der bestehenden Solidarität zunächst einmal die Leistungen erbracht werden, kann vorliegend natürlich nicht beurteilt werden.“

Einschätzung des Deutschen Kitaverbandes

Der Deutsche Kitaverband geht davon aus, dass Beitragsrückzahlungen nicht erfolgen müssen, da es sich bei der Corona-Pandemie um höhere Gewalt handelt (in diesem Fall müsste maximal der Anteil der eingesparten Aufwendungen für die Verpflegung erstattet werden – etwa 30 Prozent des Verpflegungsbeitrags). Am Ende wird es aber davon abhängen, wie lange die Kitaschließungen andauern. Denn Gerichte gehen wenigstens zum Teil davon aus, dass diese Regelung dann nicht mehr gilt, wenn ein extremer Ausnahmefall bzw. ein grobes Missverhältnis zwischen Leistung der Eltern und Nichtleistung der Kita besteht. Der Deutsche Kitaverband vermutet, dass dies spätestens ab einem Monat Schließung der Fall sein wird. Dies ist jedoch nur eine Schätzung.

Letztlich wird die Frage sicherlich gerichtlich entschieden werden. Aber auch dann wird es unterschiedliche Ansichten geben, da die Gerichte in ihren Beurteilungen frei sind (solange die Frage nicht höchstrichterlich entschieden ist). Es bleibt also abzuwarten. Zunächst können sich Kitas auf den Standpunkt stellen, dass Beiträge unter Hinweis auf höhere Gewalt nicht erstattet werden und die Eltern ihrer Beitragspflicht weiter nachkommen müssen.

Handhabung uneinheitlich in Ländern und Kommunen

Das Vorgehen der Länder und Kommunen ist bis jetzt uneinheitlich: Es gibt Kommunen, die weiterhin auf der Erhebung der Elternbeiträge bestehen, was im Moment auch die vorwiegende Rechtsmeinung zu sein scheint. Es gibt außerdem Kommunen, die angekündigt haben, die Beiträge erstatten zu wollen und die die freien Träger in ihre Überlegungen bereits eingeschlossen haben. Es gibt schließlich Kommunen, die angekündigt haben, die Beiträge für städtische Einrichtungen erstatten zu wollen, sich aber nicht über freie Träger geäußert haben. Der Deutsche Kitaverband wird sich in dieser Frage positionieren, die prekäre Situation darstellen und auf Gleichbehandlung pochen.

Nach Informationen des Deutschen Kitaverbands werden die Kommunalen Spitzenverbände versuchen, beim Umgang mit Gebühren mit den zuständigen Ministerien im Nachgang eine sozialverträgliche Lösung zu finden.

Hinweis: Der Kita-Träger „Impuls“ fordert bereits eine bundesweit einheitliche Regelung und die Übernahme aller Kosten durch die öffentliche Hand. Dazu gibt es hier eine Petition, die online unterstützt werden kann: https://www.openpetition.de/petition/online/sofortige-kompensation-von-finanziellen-ausfaellen-durch-corona-fuer-kita-traeger

Öffentliche Förderung – Ländersache

Auf der Grundlage des § 22 ff. Sozialgesetzbuch (SGB) VIII ist die grundsätzliche Förderung von Kindergärten und Kindertagesstätten vorgesehen. Diesbezüglich verweist § 26 SBG VIII auf den Landesrechtsvorbehalt. Demgemäß existieren in den jeweiligen Bundesländern entsprechende rechtliche Bestimmungen. Ob und inwieweit über diese landesrechtlichen Bestimmungen eine unmittelbare Förderung in der Krisensituation erlangt werden kann, muss jeweils landesrechtlich und bei den zuständigen Behörden geklärt werden.

Im Moment ist dem Deutschen Kitaverband kein Fall bekannt, in dem die öffentliche Förderung eingestellt werden soll.

Bitte beachten Sie, dass es sich hierbei nicht um eine verbindliche Rechtsberatung des Deutschen Kitaverbands handelt. Der Deutsche Kitaverband übernimmt keine Gewährleistung für die Informationen.

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