In Baden-Württemberg fehlt bislang eine gesetzlich einheitliche Regelung zur Vergabe von Kitaplätzen. Jede Gemeinde gestaltet eigene Verfahren, wodurch erhebliche Unterschiede in Transparenz, Nachvollziehbarkeit und Fairness entstehen.

Dabei ist das Wunsch- und Wahlrecht der Eltern nach § 5 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII bereits heute maßgeblich. Mit Blick auf sinkende Kinderzahlen und zunehmenden Wettbewerb unter Trägern wird die Frage, wer über die Vergabe entscheidet und nach welchen Kriterien, immer relevanter. Gemeinden haben ein nachvollziehbares Eigeninteresse, ihre eigenen Einrichtungen zu bevorzugen. Dieses Interesse darf aber nicht zulasten der freien Träger oder des Elternrechts wirken. Der Wettbewerb muss über gute Qualität und Orientierung am Elternbedarf erfolgen.

Rechtslage und Rechtsprechung

Das maßgebliche rechtliche Fundament bildet § 5 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII:

„Dem Wunsch und Wahlrecht der Eltern ist zu entsprechen, soweit dies nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist.“

Dieses Elternrecht umfasst:

  • die Wahl zwischen öffentlichen und freien Trägern sowie
  • die Wahl zwischen verschiedenen Einrichtungen eines Trägers.

Nach der Rechtsprechung (vgl. VG Potsdam, Beschluss vom 27.04.2018 – VG 7 L 296/18) dürfen Vergabeentscheidungen nur auf Grundlage sachgerechter Kriterien erfolgen. Das Wunsch- und Wahlrecht ist daher nicht bloß ein formaler Hinweis, sondern ein verbindlicher Maßstab für die Verwaltungspraxis.

Vorschläge zur Gesetzesänderung

Der Deutsche Kitaverband (DKV) fordert den Landesgesetzgeber auf, das Wunsch- und Wahlrecht der Eltern ausdrücklich in das KiTaG Baden-Württemberg aufzunehmen und durch Transparenzvorschriften abzusichern.

  1. Verankerung des Elternrechts im KiTaG BW:

Ein ausdrücklicher Verweis auf § 5 Abs. 2 SGB VIII oder die Wiedergabe seiner Kernaussage – wie etwa in Mecklenburg-Vorpommern (§ 6 Abs. 7 KiföG M-V) oder Sachsen (§ 4 SächsKitaG) – soll sicherstellen, dass die Elternperspektive im Gesetz verankert ist.

2. Transparenzpflichten:

Das Wunsch- und Wahlrecht kann nur dann wirksam sein, wenn die Eltern auch wissen, nach welchen Kriterien Entscheidungen getroffen werden. Daher fordert der DKV:

  • Veröffentlichung der Vergabekriterien,
  • Begründungspflichten gegenüber Eltern bei Ablehnungen,
  • Berichtspflichten der Gemeinden gegenüber Jugendhilfeausschüssen und freien Trägern,
  • Dokumentationspflichten bei Kapazitätsengpässen.

3. Rechtssicherheit und Gleichbehandlung:

Solche Regelungen schaffen Rechtssicherheit und verhindern gerichtliche Beanstandungen wegen Intransparenz, wie sie in der baden-württembergischen Rechtsprechung zunehmend gefordert werden (z. B. VG Sigmaringen, 02.05.2025 – 10 K 924/25).

Der Deutsche Kitaverband appelliert an die Landespolitik, das Wunsch- und Wahlrecht der Eltern im baden-württembergischen KiTaG ausdrücklich zu verankern und durch Transparenzregelungen abzusichern.

Download Positionspapier: Transparente und elternorientierte Kitaplatzvergabe in BaWü

 

Bild von Freepik